Der Verein - Satzung
§ 1
Verein führt den Namen "Deutsche Arachnologische Gesellschaft" (DeArGe). Er hat seinen Sitz in Zülpich und ist in das dortige Vereinsregister
eingetragen. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Die DeArGe dient dem Zusammenschluss aller deutschen Arachnologen, mit Ausnahme der Acarologen. Zweck der DeArGe ist die Förderung der Arachnologie und arachnologischen Terrarienkunde durch Beobachtungen und Forschungen seiner Mitglieder, durch Information und Erfahrungsaustausch im Rahmen von Versammlungen sowie durch Publizieren der Ergebnisse. Die DeArGe setzt sich insbesondere für eine optimale Haltung und Zucht der Spinnentiere sowie den Schutz der Spinnentiere und ihrer Lebensstätten ein. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Abhaltung populärwissenschaftlicher Lehr und Vortragsveranstaltungen arachnologischen Inhaltes, durch Anknüpfung und Unterhaltung internationaler Kontakte zu Arachnologen anderer nationaler und internationaler Gesellschaften und durch die Herausgabe eines populärwissenschaftlichen Vereinsjournals.
§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung oder der an ihre Stelle tretenden Bestimmungen. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Der Verein besteht aus:
1. ordentlichen Mitgliedern
2. Ehrenmitgliedern und
3. jugendlichen Mitgliedern.
Als ordentliches Mitglied kann jeder im In und Ausland aufgenommen werden, der sich für die Arachnologie interessiert. Ferner können juristische Personen die Vereinsmitgliedschaft erwerben. In den Vereinsvorstand im Sinne des §26 BGB können jedoch nur Mitglieder gewählt werden, die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Arachnologie oder um die DeArGe hervorragende Dienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der ordentlichen Generalversammlung. Zur Ernennung eines Ehrenmitgliedes sind mindestens drei Viertel der Stimmen der bei der Generalversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Jugendliche vom 12. Lebensjahr an können Mitglieder werden.
§ 5
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vereinsausschuss festgesetzt. Die nächste Generalversammlung kann dagegen Einspruch erheben. Der Mitgliedsbeitrag wird von Mitgliedern mit Wohnsitz in einem am SEPA-Zahlungsraum teilnehmenden Land per SEPA-Basislastschriftverfahren eingezogen. Mitglieder, die ihren ständigen Wohnsitz in einem Land außerhalb des SEPA-Zahlungsraumes haben, überweisen den Mitgliedsbeitrag oder zahlen diesen auf das Vereinskonto ein. Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr und Schülern kann der Mitgliedsbeitrag auf Antrag erlassen werden. Schüler, Studenten und Auszubildende bis zum vollendeten 30. Lebensjahr mit Wohnsitz in Deutschland zahlen nach Vorlage eines Nachweises einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag. Für Mitglieder aus dem Ausland können in Abhängigkeit von den anfallenden Kosten (z.B. Gebühren für den Versand des Vereinsjournals) höhere Beitragssätze gefordert werden als von Mitgliedern, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Der Mitgliedsbeitrag wird zum 15.1. des Vereinsjahres fällig.
§ 6
Die Anmeldung zur ordentlichen Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vereinsausschuss zu erfolgen. Die Aufnahme ist nur dann rechtswirksam, wenn der Vereinsausschuss der Aufnahme zustimmt und das aufzunehmende Mitglied den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr entrichtet hat. Die Aufnahme oder Ablehnung ist dem Aufnahmesuchenden alsbald schriftlich bekannt zu geben. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Aufnahmesuchende bei der nächsten Generalversammlung Beschwerde einlegen.
§ 7
Jedes Mitglied ist berechtigt, das Vereinsjournal zu benutzen.
§ 8
Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod
1. durch freiwilligen Austritt, welcher bis spätestens 15. November eines jeden Jahres bei dem Vorsitzenden postalisch eingegangen sein muss. Anderenfalls bleibt das Mitglied der DeArGe für das folgende Vereinsjahr mit dem für ihn gültigen Mitgliedsbeitrag verpflichtet.
2. durch Ausschluss seitens des Vereinsausschusses oder der Generalversammlung, die mit einfacher Stimmmehrheit entscheidet:
a) wegen Zuwiderhandlungen gegen die Interessen des Vereins,
b) wegen unterlassener Bezahlung des Mitgliedsbeitrages,
c) wegen Begehens einer unehrenhaften Handlung.
Die Löschung als Mitglied zu b) darf nur erfolgen, wenn eine zweimalige Mahnung fruchtlos blieb.
§ 9
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein, einerlei, ob es freiwillig oder unfreiwillig ist, erlöschen alle Ansprüche des ehemaligen Mitglieds an den Verein. Dieser behält sich vor, seinerseits Ansprüche geltend zu machen.
§ 10
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem 1. Vorsitzenden zusammen mit dem Kassenwart vertreten. Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
§ 11
Die Leitung und Verwaltung der Vereinsangelegenheiten obliegt dem Vereinsausschuss. Dieser besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassenwart, Schriftführer und Hauptschriftleiter des Vereinsjournals.
§ 12
Der 1. Vorsitzende oder in dessen Vertretung der 2. Vorsitzende beruft die Ausschusssitzungen nach Bedarf ein. Er muss sie einberufen, wenn dies von mindestens 3 Ausschussmitgliedern gewünscht wird. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Ausschussmitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist spätestens innerhalb von 14 Tagen eine Ausschusssitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die unter allen Umständen beschlussfähig ist. Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der jeweilige Vorsitzende.
Die Ausschussmitglieder werden in der ordentlichen Generalversammlung gewählt. Die Wahl kann geheim stattfinden. Die Amtsdauer der Ausschussmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie führen die Geschäfte bis zur Neuwahl.
Der Vereinsausschuss ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden von Mitgliedern des Vereinsausschusses deren verwaistes Amt bis zur nächsten Generalversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
Der Vereinsausschuss kann sich durch Beisitzer erweitern.
§ 13
Die Ausschussmitglieder versehen ihre Ämter ehrenamtlich. Vergütungen die über tatsächlich erwachsene Ausgaben hinausgehen, werden nicht gewährt. Ausschussmitglieder, die im Interesse des Vereins Reisen unternehmen, erhalten ihre Barausgaben vergütet. Über die Notwendigkeit, Dauer und Ausdehnung einer solchen Reise hat vor deren Antritt der Vereinsausschuss nach Anhören des Kassenwartes zu beschließen.
§ 14
Die Tätigkeit eines solchen Vereinsausschusses wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die sich der Vereinsausschuss selbst gibt. Treten Fälle ein, die in dieser Satzung nicht vorgesehen sind, so entscheidet zunächst der Vereinsausschuss. In der nächsten Generalversammlung muss er seine Entscheidung nachträglich genehmigen lassen. Für die Kassengeschäfte ist der Kassenwart verantwortlich. Er hat in der ordentlichen Generalversammlung Bericht über Einnahmen und Ausgaben und den Stand des Vereinsvermögens zu erstatten. Die ordentliche Generalversammlung wählt für jeweils zwei Jahre drei Revisoren, die nicht Mitglieder des Vereins zu sein brauchen. Diese haben die Kasse für das abgelaufene Vereinsjahr zu prüfen und über ihre Feststellungen in der Generalversammlung zu berichten. Für eine ordnungsgemäße Prüfung ist die Beteiligung von zwei Kassenprüfern ausreichend.
§ 15
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einberufung geschieht durch Bekanntmachung in dem Vereinsjournal durch einmalige Vorankündigung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin. Mit der Einberufung ist die Aufforderung zur Stellung von Anträgen zu verbinden, die mit einer Begründung spätestens 8 Tage vor der Generalversammlung beim Vorsitzenden einzugehen haben. Die Anträge können in dem Vereinsjournal veröffentlicht werden. Alle vorschriftsmäßig eingegangenen Anträge sind in der Generalversammlung zur Entscheidung vorzulegen, sofern nicht vor oder in dieser der Antrag zurückgezogen wird.
§ 16
Eine ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Generalversammlung entscheidet, soweit diese Satzung nicht anderweitige Bestimmungen enthält, mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt mündlich, falls Widerspruch erhoben wird, schriftlich. Die Beschlüsse werden schriftlich protokolliert. Sie sind vom 1. oder 2. Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben.
§ 17
Der Vereinsausschuss ist jederzeit berechtigt, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein von mindestens einem Drittel der Mitglieder unterschriebener Antrag eingebracht wird.
§ 18
Änderungen der Satzung können, ausgenommen § 18 Satz 3, nur auf einer Generalversammlung erfolgen. Die Änderung ist angenommen, wenn mindestens drei Viertel der abstimmenden Mitglieder sich dafür entscheiden. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vereinsausschuss umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Generalversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Generalversammlung mitzuteilen.
§ 19
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn sie von drei Viertel der anwesenden Mitglieder in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung beantragt wird. Der Vereinsausschuss hat diesen Antrag allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Für die Stellungnahme wird eine Frist von 4 Wochen gesetzt. Wird die Auflösung in drei Viertel der eingehenden Antworten befürwortet, so gilt der Verein als aufgelöst. Wenn der Verein seine Auflösung beschlossen hat, bestimmt der Vereinsausschuss zwei Liquidatoren aus der Zahl der Mitglieder, die mit der Abwicklung der Auflösung beauftragt werden.
§ 20
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten an das Forschungsinstitut und Naturmuseum Senckenberg in Frankfurt am Main und muss dort ausschließlich und unmittelbar für steuerlich begünstigte Zwecke wie den Schutz bedrohter Spinnentiere verwendet werden.
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